Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die Verkäuferin mit, dass sie vom Vertrag zurücktrete. Das Revisionsgesuch wurde am 14. Februar 2005 der Post übergeben. Damit ist die Frist offensichtlich eingehalten, was unbestritten geblieben ist. 3. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24.