Es könne daher nicht ernsthaft behauptet werden, die Rekurrentin habe den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert. Den beteiligten Medien sei es von Anfang an nur darum gegangen, die Exponenten der Stiftung zu Unrecht in ein schiefes Licht zu stellen. Aus diesen Gründen sei das Revisionsbegehren gutzuheissen. Erwägungen 2. Zu prüfen ist, ob die im Revisionsverfahren geltenden Fristen eingehalten worden sind. Dies ist zu bejahen. Gemäss § 166 StG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die Verkäuferin mit, dass sie vom Vertrag zurücktrete.