Ergänzend wurde festgehalten, dass selbst bei Annahme einer Suspensivbedingung davon ausgegangen werden müsste, dass die Bedingung erfüllt sei, weil eine solche kraft gesetzlicher Fiktion als erfüllt gelte, wenn deren Erfüllung von einer Partei wider Treu und Glauben verhindert werde. Die im Rahmen des Einspracheentscheids zitierten Entscheide des KSG seien hier zu berücksichtigen, da mehrfach festgehalten worden sei, dass der Steueranspruch bereits mit der öffentlichen Beurkundung entstehe. 8. In ihrer Replik vom 14. März 2006 liess die Rekurrentin festhalten, dass die notwen-digen Hypothekarverträge mit der Z. Bank bereits unterzeichnet worden seien.