Erneut wurde festgehalten, dass der Kaufvertrag mit einer Suspensivbedingung abgeschlossen worden sei, dass keine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden habe, und dass das von der Verkäuferin gewählte Vorgehen wirtschaftlich einem formellen Vertragsrücktritt gleichkomme. Falls es effektiv zu einer wirtschaftlichen Handänderung gekommen wäre, müsste für die Rückübertragung auf die Verkäuferin eine zweite Handänderungssteuer in Rechnung gestellt werden. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 stellte das KStA den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen.