Ob der Leistungsverzicht der Verkäuferin unter Wahl der Differenztheorie zustande gekommen sei, könne daher offen gelassen werden. Massgebend sei, dass die Verkäuferin nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern den Verzicht auf die nachträgliche Leistung unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrags verlangt habe. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei daher von der X. AG erworben worden. 6. Gegen den Einsprache-Entscheid liess die X. AG (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Rekurs ans Steuergericht (KSG) erheben mit dem Antrag auf Gutheissung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.