Das Rechtsgeschäft sei bis zur Bezahlung des Kaufpreises in der Schwebe gewesen. Mit dem "Rücktritt" sei dieser Schwebezustand beendet worden. Das Rechtsgeschäft der Handänderung sei damit nicht zustande gekommen. 5. Das KStA wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. September 2005 ab. Dabei hielt es fest, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht massgebend seien, da das Steuergesetz auf die wirtschaftliche Handänderung abstelle. Ob der Leistungsverzicht der Verkäuferin unter Wahl der Differenztheorie zustande gekommen sei, könne daher offen gelassen werden.