Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, das Revisionsbegehren sei gutzuheissen und die Veranlagungsverfügung aufzuheben. Dabei machte sie geltend, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht auf sie übergegangen sei. Vor der Bezahlung des Kaufpreises habe sie nicht über das Grundstück verfügen können. Die Verkäuferin sei berechtigt gewesen, im Rahmen der Gestaltungsrechte nach Art. 107 OR zu wählen, ob sie nach der Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie vorgehen wolle. Die Verkäuferin habe die Differenztheorie und somit auch den Verzicht auf die Vertragsleistungen gewählt. Das Rechtsgeschäft sei bis zur Bezahlung des Kaufpreises in der Schwebe gewesen.