Die Bezahlung des Kaufpreises hänge vom Willen der X. AG ab. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die beiden Grundstücke sei demnach auf die X. AG übergegangen. Die Verkäuferin sei auch nicht vom Vertrag zurückgetreten, sondern habe Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Eine Rückübertragung der Grundstücke habe daher nicht stattgefunden. Die X. AG sei wirtschaftlich noch immer verfügungsberechtigt. 4. Gegen diese Verfügung liess die X. AG mit Eingabe vom 3. August 2005 fristgerecht Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, das Revisionsbegehren sei gutzuheissen und die Veranlagungsverfügung aufzuheben.