Ein späterer Vollzug des Kaufvertrags sei ausgeschlossen. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätten sich somit seit dem Zeitpunkt der Veranlagung geändert. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 reichte die X. AG eine ergänzende rechtliche Begründung ihres Revisionsgesuchs ein. 3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wies das Steueramt (KStA) das Revisionsbegehren ab. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Steueranspruch mit der öffentlichen Beurkundung eines Grundstückgeschäfts entstehe. Der spätere Grundbucheintrag sei demgegenüber im Normalfall nicht massgeblich.