2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 reichte die X. AG ein Revisionsgesuch mit dem sinngemässen Antrag ein, die Veranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2003 sei auf-zuheben und machte dabei geltend, dass der Kaufvertrag von der Suspensivbedingung abhängig gemacht worden sei und der vereinbarte Kaufpreis vor einer Handänderung auf das Konto der Verkäuferin hätte überwiesen werden müssen. Aufgrund von negativen Berichten und Schlagzeilen in den Medien sei die Rekurrentin nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis aufzubringen. Eine Eigentumsübertragung habe somit nie statt-gefunden. Ein späterer Vollzug des Kaufvertrags sei ausgeschlossen.