Sachverhalt 1. Mit Kaufvertrag vom 28. November 2003 erwarb die X. AG (nachfolgend Rekurrentin) von der Y. Immobilien AG zwei Grundstücke in R./SO zum Preis von Fr. 14'500'000.-- und Fr. 45'058'388.00. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2003 stellte die Amtschreiberei der X. AG Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 10'540.10 in Rechnung und eröffnete die Handänderungssteuerveranlagung im Betrag von Fr. 1'254'000.--. Nachdem die X. AG den Kaufpreis nicht fristgerecht finanzieren konnte, erklärte die Verkäuferin mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 ihren Verzicht auf die nachträgliche Leistung des geschuldeten Kaufpreises.