{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-8_2007-05-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128501&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9e24c0d41d67b7c6be67ca2bc6fcc646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.8", "die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "bcacb81c12a6b1dd8380d599600014ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n7. Die Amtschreiberei hat mit Schreiben vom 10. November 2006 den Vorvertrag ins Recht gelegt. Zu prüfen ist ergänzend, ob allenfalls der Vorvertrag geeignet ist, sich auf die Handänderungssteuerpflicht auszuwirken. Gemäss KSGE 1991 Nr. 22 ist ein Vorvertrag dann handänderungssteuerrechtlich von Bedeutung, wenn durch ihn oder ein ihm folgendes Rechtsgeschäft die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 32 festgehalten, dass direkt auf Erfüllung geklagt werden könne, wenn der Vorvertrag bereits alle Elemente des Hauptvertrags enthalte. Massgebend ist somit die Frage, ob der hier abgeschlossene Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte beinhaltete und ob die Parteien sich durch den Vorvertrag effektiv bereits definitiv binden wollten.\nZweifellos beinhaltet der Vorvertrag alle objektiv wesentlichen Punkte. Sowohl die zu verkaufenden Grundstücke als auch der zu bezahlende Kaufpreis sind definiert. Ob die Parteien hingegen bereits im Vorvertrag alle subjektiv wesentlichen Punkte geregelt haben, ist unklar. Namentlich die im Kaufvertrag enthaltene Bedingung, dass der Kaufvertrag erst nach Bezahlung des Kaufpreises im Grundbuch einzutragen ist, ist im Vorvertrag noch nicht enthalten. Die Frage, ob alle subjektiv wesentlichen Punkte bereits im Vorvertrag enthalten sind, ist aber hier nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass die Parteien vorvertraglich vereinbart haben (Ziff. 4, S. 5 des Vorvertrags), dass sich beide Parteien mit der Bezahlung der Konventionalstrafe von CHF 250'000.-- von der Verpflichtung befreien können. Die Vertragsparteien haben mit dieser Formulierung die Realexekution ausdrücklich wegbedungen und die Nichterfüllungsfolgen auf die Zahlung eines finanziellen Betrags beschränkt (vgl. M. Reber: Zum \"Durchgriff\" beim Vorvertrag, in: recht 3/93, S. 96 f.). Damit steht fest, dass mit dem Vorvertrag nicht direkt auf Erfüllung geklagt werden konnte und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 206 Abs. 1 StG mit Unterzeichnung des Vorvertrags nicht übergegangen ist.\n8. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 erklärte die Verkaufspartei den Verzicht auf die nachträgliche Leistung und forderte nach den Grundsätzen der Differenztheorie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (positives Vertragsinteresse). Die Ausübung dieses Wahlrechts führte zu einer Umgestaltung der Rechtslage. Der Vertrag wurde zwar grundsätzlich aufrechterhalten, doch änderte sich dessen Inhalt. An die Stelle der Vertragsleistung trat eine Ersatzleistung (Weber: Berner Kommentar, Art. 107 OR N 159). Weil die Verkaufspartei die Differenztheorie gewählt hatte, brauchte sie ihre Leistung, die Übertragung der beiden Grundstücke, nicht real zu erbringen. Im Gegensatz zur Nichtigkeit, zur einseitigen Unverbindlichkeit oder zur einvernehmlichen Aufhebung eines Kaufvertrags (vgl. KSGE 2002 Nr. 8 E. 4 a ff.; Monteil: a.a.O., S. 328) hat hier die Ausübung der Wahlrechte keine Wirkung ex tunc. Der Kaufvertrag ist nicht rückwirkend aufgehoben sondern lediglich ex nunc umgestaltet worden. Auf die Frage der Handänderungssteuerpflicht hat dies im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Auswirkungen, da es mangels Eintritts der rechtsaufschiebenden Potestativbedingung nie zu einer wirtschaftlichen Handänderung gekommen ist (vgl. E. 6). Eine Handänderungssteuer ist daher nicht geschuldet.\n9. Ob die Verkaufspartei die Grundstücke inzwischen an einen Dritten verkauft hat, erschliesst sich aus den Akten nicht. Zweifellos hätte sie aber als wirtschaftliche und rechtliche Eigentümerin die Grundstücke in der Zwischenzeit ohne weiteres verkaufen können.\nDass die Rekurrentin noch heute wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke ist, kann kaum ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Wäre daher die Rekurrentin effektiv nach Unterzeichnung des Kaufvertrags wirtschaftliche Eigentümerin geworden, hätte die Vorinstanz hier konsequenterweise von einer eigentlichen Rückübertragung ausgehen und zweimal die Handänderungssteuer veranlagen müssen. Dass die Vorinstanz nur einmal die Handänderungssteuer gefordert hat, ist daher rechtlich kaum nachvollziehbar.\nSteuergericht, Urteil vom 7. Mai 2007"}