{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-8_2007-05-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128501&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9e24c0d41d67b7c6be67ca2bc6fcc646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.8", "die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "bcacb81c12a6b1dd8380d599600014ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n6. Gegen den Einsprache-Entscheid liess die X. AG (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Rekurs ans Steuergericht (KSG) erheben mit dem Antrag auf Gutheissung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 wurde durch die neue Vertreterin der Rekurrentin fristgerecht eine ergänzende Rekursbegründung nachgereicht. Erneut wurde festgehalten, dass der Kaufvertrag mit einer Suspensivbedingung abgeschlossen worden sei, dass keine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden habe, und dass das von der Verkäuferin gewählte Vorgehen wirtschaftlich einem formellen Vertragsrücktritt gleichkomme. Falls es effektiv zu einer wirtschaftlichen Handänderung gekommen wäre, müsste für die Rückübertragung auf die Verkäuferin eine zweite Handänderungssteuer in Rechnung gestellt werden.\n7. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 stellte das KStA den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Im Rahmen der Begründung verwies es auf seine Verfügung vom 1. Juli 2005 und den Einspracheentscheid vom 27. September 2005. Ergänzend wurde festgehalten, dass selbst bei Annahme einer Suspensivbedingung davon ausgegangen werden müsste, dass die Bedingung erfüllt sei, weil eine solche kraft gesetzlicher Fiktion als erfüllt gelte, wenn deren Erfüllung von einer Partei wider Treu und Glauben verhindert werde. Die im Rahmen des Einspracheentscheids zitierten Entscheide des KSG seien hier zu berücksichtigen, da mehrfach festgehalten worden sei, dass der Steueranspruch bereits mit der öffentlichen Beurkundung entstehe.\n8. In ihrer Replik vom 14. März 2006 liess die Rekurrentin festhalten, dass die notwen-digen Hypothekarverträge mit der Z. Bank bereits unterzeichnet worden seien. Die unerwartete Medienberichterstattung über die Stiftung S., die personell eng mit der Rekurrentin verflochten gewesen sei, hätten dann aber dazu geführt, dass die Z. Bank die Finanzierungszusage zurückgenommen habe. Nachträglich habe es sich aber gezeigt, dass sich die Stiftung S. wohl verhalten habe. Es könne daher nicht ernsthaft behauptet werden, die Rekurrentin habe den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert. Den beteiligten Medien sei es von Anfang an nur darum gegangen, die Exponenten der Stiftung zu Unrecht in ein schiefes Licht zu stellen. Aus diesen Gründen sei das Revisionsbegehren gutzuheissen.\nErwägungen\n2. Zu prüfen ist, ob die im Revisionsverfahren geltenden Fristen eingehalten worden sind. Dies ist zu bejahen. Gemäss § 166 StG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die Verkäuferin mit, dass sie vom Vertrag zurücktrete. Das Revisionsgesuch wurde am 14. Februar 2005 der Post übergeben. Damit ist die Frist offensichtlich eingehalten, was unbestritten geblieben ist.\n3. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand sie den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte. Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Monteil: Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren Rechtsprechung des Steuergerichts (Grundsätzliche Entscheides des Steuergerichts [KSGE] 1984 Nr. 33 E. 1; 1986 Nr. 23 E. 1; 1991 Nr. 22 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2; 2002 Nr. 8 E. 2; 2003 Nr. 1 E. 2) übernommen worden.\n4. In casu stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bei einem Grundstückkauf der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Käufer erfolgt. Nach Art. 665 Abs. 1 ZGB setzt bereits der obligatorische Kaufvertrag, das Verpflichtungsgeschäft, den Käufer in die Lage, die Erfüllung des Vertrages gerichtlich durchzusetzen (vgl. Meier-Hayoz: Berner Kommentar, Bern 1965, Art. 665 ZGB N 7 ff.; Schnyder in: Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, § 4 N 25 ff.). Mit Unterzeichnung und mit öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags erwirbt der Käufer daher bereits die rechtliche und somit auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die Handänderungssteuerpflicht entsteht folglich im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrags (vgl. Monteil, a.a.O., S. 324; Zuppinger: Die wirtschaftliche Handänderung im Steuerrecht, StR 24 [1969] S. 456; KSGE 2002 Nr. 8 E. 3). Der Grundbucheintrag ist demgegenüber für die Frage der Steuerpflicht nicht massgebend (vgl. Reinhardt: Die Liegenschaften-Handänderungssteuer, Solothurn 1944, N 10)."}