{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-8_2007-05-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128501&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9e24c0d41d67b7c6be67ca2bc6fcc646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.8", "die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "bcacb81c12a6b1dd8380d599600014ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.05.2007 SGNEB.2005.8 (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen)\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2007 Nr. 11\n1. Vereinbaren die Parteien im Grundstückkaufvertrag, dass der Kauf erst dann im Grundbuch einzutragen ist, wenn die Verkaufspartei dem Grundbuchamt den Zahlungseingang des Kaufpreises schriftlich bestätigt und wird dieser Zahlungseingang nie bestätigt, kommt es aus steuerlicher Sicht nicht zu einer Handänderung (die Kaufspartei konnte nie über das Grundstück verfügen).\n2. Vereinbaren die Parteien in einem Vorvertrag, dass sich beide Parteien mit der Bezahlung einer Konventionalstrafe von der Verpflichtung befreien können, kann nicht direkt auf Erfüllung geklagt werden; die wirtschaftliche Verfügungsgewalt geht demnach nicht mit der Unterzeichnung des Vorvertrages über.\nSachverhalt\n1. Mit Kaufvertrag vom 28. November 2003 erwarb die X. AG (nachfolgend Rekurrentin) von der Y. Immobilien AG zwei Grundstücke in R./SO zum Preis von Fr. 14'500'000.-- und Fr. 45'058'388.00. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2003 stellte die Amtschreiberei der X. AG Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 10'540.10 in Rechnung und eröffnete die Handänderungssteuerveranlagung im Betrag von Fr. 1'254'000.--.\nNachdem die X. AG den Kaufpreis nicht fristgerecht finanzieren konnte, erklärte die Verkäuferin mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 ihren Verzicht auf die nachträgliche Leistung des geschuldeten Kaufpreises. Statt dessen forderte die Verkäuferin unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrags den nach der Differenztheorie bestimmten Schadenersatz wegen Nichterfüllung und zusätzlich Ersatz des Verspätungsschadens.\n2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 reichte die X. AG ein Revisionsgesuch mit dem sinngemässen Antrag ein, die Veranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2003 sei auf-zuheben und machte dabei geltend, dass der Kaufvertrag von der Suspensivbedingung abhängig gemacht worden sei und der vereinbarte Kaufpreis vor einer Handänderung auf das Konto der Verkäuferin hätte überwiesen werden müssen. Aufgrund von negativen Berichten und Schlagzeilen in den Medien sei die Rekurrentin nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis aufzubringen. Eine Eigentumsübertragung habe somit nie statt-gefunden. Ein späterer Vollzug des Kaufvertrags sei ausgeschlossen. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätten sich somit seit dem Zeitpunkt der Veranlagung geändert. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 reichte die X. AG eine ergänzende rechtliche Begründung ihres Revisionsgesuchs ein.\n3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wies das Steueramt (KStA) das Revisionsbegehren ab. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Steueranspruch mit der öffentlichen Beurkundung eines Grundstückgeschäfts entstehe. Der spätere Grundbucheintrag sei demgegenüber im Normalfall nicht massgeblich. Falls der Kaufvertrag aber unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei, so würde der Steueranspruch erst mit dem Eintritt dieser Bedingung entstehen. Die Bezahlung des Kaufpreises sei aber keine aufschiebende Bedingung im rechtlichen Sinn. Entspreche sei eine aufschiebende Bedingung nur gegeben, wenn das Zustandekommen eines Vertrags von einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht worden sei. Ungewiss könne eine Tatsache nur dann sein, wenn deren Eintritt nicht vom Willen einer Vertragspartei abhängig sei. Dies sei hier der Fall. Die Bezahlung des Kaufpreises hänge vom Willen der X. AG ab. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die beiden Grundstücke sei demnach auf die X. AG übergegangen. Die Verkäuferin sei auch nicht vom Vertrag zurückgetreten, sondern habe Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Eine Rückübertragung der Grundstücke habe daher nicht stattgefunden. Die X. AG sei wirtschaftlich noch immer verfügungsberechtigt.\n4. Gegen diese Verfügung liess die X. AG mit Eingabe vom 3. August 2005 fristgerecht Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, das Revisionsbegehren sei gutzuheissen und die Veranlagungsverfügung aufzuheben. Dabei machte sie geltend, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht auf sie übergegangen sei. Vor der Bezahlung des Kaufpreises habe sie nicht über das Grundstück verfügen können. Die Verkäuferin sei berechtigt gewesen, im Rahmen der Gestaltungsrechte nach Art. 107 OR zu wählen, ob sie nach der Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie vorgehen wolle. Die Verkäuferin habe die Differenztheorie und somit auch den Verzicht auf die Vertragsleistungen gewählt. Das Rechtsgeschäft sei bis zur Bezahlung des Kaufpreises in der Schwebe gewesen. Mit dem \"Rücktritt\" sei dieser Schwebezustand beendet worden. Das Rechtsgeschäft der Handänderung sei damit nicht zustande gekommen.\n5. Das KStA wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. September 2005 ab. Dabei hielt es fest, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht massgebend seien, da das Steuergesetz auf die wirtschaftliche Handänderung abstelle. Ob der Leistungsverzicht der Verkäuferin unter Wahl der Differenztheorie zustande gekommen sei, könne daher offen gelassen werden. Massgebend sei, dass die Verkäuferin nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern den Verzicht auf die nachträgliche Leistung unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrags verlangt habe. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei daher von der X. AG erworben worden."}