Steuerpraxis 2006 Nr. 3). 6. Stellt nun die X. AG eine Immobiliengesellschaft dar, kann die Sacheinlage des Grundstücks in A. nicht der Handänderungssteuer unterliegen, solange die Beteiligungsverhältnisse der Mehrheitsaktionäre den früheren Eigentumsverhältnissen am Grundstück entsprechen (vgl. Ziff. 3.2 Steuerpraxis 2006 Nr. 3 unter Hinweis auf KSG i.S. M. und M. vom 24.11.2003), was hier der Fall ist. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 26. Juni 2006