Aufgrund der Jahresrechnungen 2003/04 und 2005 muss vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass die X. AG zur Zeit eine Immobiliengesellschaft ist. Ob der statutarische Gesellschaftszweck in naher Zukunft verwirklicht werden kann, kann hier keine Rolle spielen, da nach bisheriger Rechtsprechung nur entscheidend ist, welchen Zweck die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des massgebenden Grundstückgeschäfts ausgeübt hatte; die künftige Tätigkeit einer Gesellschaft ist demgegenüber nicht entscheidend (KSG i.S. A. AG vom 1.3.1999; KSG i.S. J. vom 12.3.2001; Ziff. 2.2 Steuerpraxis 2006 Nr. 3).