2.2 seiner veröffentlichten Steuerpraxis "Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderungen im Zusammenhang mit Immobilien- und Betriebsgesellschaften" (Steuerpraxis 2006 Nr. 3) angeschlossen. 5. Zusammenfassend ist vorliegend festzuhalten, dass die X. AG anlässlich ihrer Gründung offensichtlich eine Betriebsgesellschaft werden sollte, andernfalls wäre der Zweckartikel anders formuliert worden. Aufgrund der Jahresrechnungen 2003/04 und 2005 muss vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass die X. AG zur Zeit eine Immobiliengesellschaft ist.