Eine Immobiliengesellschaft sei dann anzunehmen, wenn sich der Rohertrag der Gesellschaft zur Hauptsache aus Erträgnissen des unbeweglichen Gesellschaftsvermögens zusammensetze, wobei dann auch die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz bestehen müssten. Dieser letztlich überzeugenden Auffassung haben sich das Kantonale Steuergericht auch in KSGE 2003 Nr. 1 E. 5 und das Kantonale Steueramt in Ziff. 2.2 seiner veröffentlichten Steuerpraxis "Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderungen im Zusammenhang mit Immobilien- und Betriebsgesellschaften" (Steuerpraxis 2006 Nr. 3) angeschlossen.