Es sei durchaus möglich, dass eine Betriebsgesellschaft, die ihr Unternehmen veräussere und nur noch das Gebäude an ein fremdes Unternehmen vermiete, zur Immobiliengesellschaft werde. Peter Ruf (Handänderungsabgaberecht, S. 149) hat festgehalten, dass immer dann, wenn der statutarische Gesellschaftszweck nicht bloss den Erwerb, die Nutzung, Verwaltung und die Veräusserung von Grundstücken nenne, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck erwähne, aufgrund der Bilanz und der Jahresrechnung abzuklären sei, ob die Gesellschaft tatsächlich eine betriebliche Tätigkeit entfalte.