Dass gewisse wertvermehrende Investitionen in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert worden sind, kann nicht als Nachweis für eine betriebliche Tätigkeit angesehen werden. Es stellt sich somit die Frage, ob zur Abgrenzung zwischen Immobiliengesellschaft und Betriebsgesellschaft auf den statutarischen Zweck oder auf die effektive Geschäftstätigkeit abzustellen ist. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 104 Ia 253 festgehalten, dass in erster Linie der Gesellschaftszweck massgebend sei. Diese Auffassung wird auch von Victor Monteil (a.a.O., S. 342 f.), geteilt. P. Jäggi (a.a.