206 StG dar, wenn es sich bei der X. AG um eine Betriebsgesellschaft handelt. Gemäss ihren Statuten bezweckt die X. AG die Durchführung von Kulturanlässen sowie den Betrieb eines Restaurants und einer Bar. Der Zweckartikel deutet klar auf eine Betriebsgesellschaft hin. Der statutarische Gesellschaftszweck korrespondiert jedoch nicht mit den Jahresrechnungen 2003 - 2005. Diesen Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass die Mietzinseinnahmen die einzigen namhaften Erträge der Gesellschaft darstellen. Dass gewisse wertvermehrende Investitionen in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert worden sind, kann nicht als Nachweis für eine betriebliche Tätigkeit angesehen werden.