Dieses Projekt habe sich aber bereits in der Planungsphase zerschlagen. Die bilanzierten Umbaukosten würden lediglich die Vermietung der Immobilie in der heutigen Form ermöglichen. Ob die Rekurrentin ihren Zweckartikel ändere, sei eine Frage des Handelsrechts und nicht des Steuerrechts. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht habe sich mit der Sacheinlage nicht geändert. Die heutigen Aktionäre der Rekurrentin seien bereits früher im gleichen Verhältnis Eigentümer von GB Solothurn Nr. 1695 gewesen. Erwägungen: 2.