Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Noch einmal wurde festgehalten, dass in erster Linie der statutarische Zweck einer Gesellschaft darüber entscheide, ob diese Gesellschaft als Betriebsgesellschaft oder als Immobiliengesellschaft anzusehen sei. Bei der Jahresrechnung 2003/04 sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft erst im Dezember 2003 gegründet worden sei. Zweifellos hätte man bei der Gründung den Zweck anders formuliert, wenn die Gründung einer Immobiliengesellschaft beabsichtigt worden wäre.