Massgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Dem Abschluss 2003/04 könne entnommen werden, dass sich der Ertrag der Rekurrentin vollumfänglich aus Erlösen zusammensetze, die ihren Ursprung in der Liegenschaft hätten. Dies würde sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern. Die Rekurrentin sei daher eine Immobiliengesellschaft. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts liege hier daher keine wirtschaftliche Handänderung vor. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2005 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache.