Eine steuerfreie Handänderung zufolge Unwandlung von Unternehmen (§ 207 Abs. 1 lit. d StG) liege hier nicht vor, da die Rekurrentin trotz schriftlicher Aufforderung den Nachweis, dass zwischen den drei Sacheinlegern eine Personenunternehmung bestanden habe, nicht erbracht habe. 3. Gegen den Einspracheentscheid liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 3. August 2005 Rekurs ans Steuergericht erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben. Dabei liess sie ausführen, dass bei der Beurteilung, ob eine Betriebsgesellschaft oder eine Immobiliengesellschaft vorliegen würde, nicht auf den Zweckartikel abgestellt werden dürfe. Massgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse.