dies wurde bis heute unterlassen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab und führte aus, dass die Rekurrentin aufgrund ihres statutarischen Zweckartikels eine Betriebs- und keine Immobiliengesellschaft sei. Der Gesellschaft komme daher in Bezug auf das Grundstück in A. eine von den Aktionären unabhängige Eigentümerstellung zu, weshalb hier von eine wirtschaftlichen Handänderung auszugehen sei. Eine steuerfreie Handänderung zufolge Unwandlung von Unternehmen (§ 207 Abs. 1 lit.