Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 24. November 2004 stellte die Amtschreiberei der Rekurrentin die Auslagen und Gebühren in Rechnung und eröffnete ihr auf der Basis von einem Abgabewert von Fr. 1'035'000.-- und einem Steuersatz von 2.2 % die Handänderungssteuerveranlagung im Betrag von Fr. 22'270.--. 2. Dagegen liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einsprache erheben und machte geltend, dass es sich hier um einen steuerfreien Vorgang in Analogie zu § 25 Abs. 1 lit. a StG handle. Die drei Miteigentümer hätten das Grundstück gemäss Sacheinlagevertrag eingelegt und dafür je 35 Namenaktien der Rekurrentin erhalten.