KSGE 2006 Nr. 12 § 206 Abs. 1 StG - Handänderungssteuer; Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft. 1. Bringen die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft ihre Liegenschaft als Sacheinlage in eine neu gegründete Immobilen-AG ein, und entsprechen die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der AG den früheren Eigentumsverhältnissen am Grundstück, entsteht keine Handänderungssteuerpflicht.