{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-6_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8457e70c1030b2247cb06bb0a4d51430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.6", "und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "e4ff556cb795fc26e2a320bd5ea4e1fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft\n\n\n4. R., S. und T. waren Miteigentümer zu je 1/3 am Grundstück in A. Mit Sacheinlagevertrag vom 19. Dezember 2003 und 13. September 2004 übertrugen sie ihr Grundstück auf die neu gegründete X. AG. Gleichzeitig übernahmen sie je 1/3 des Aktienkapitals dieser Gesellschaft. Die Übertragung dieses Grundstücks stellt dann eine steuerbare Handänderung im Sinne von Art. 206 StG dar, wenn es sich bei der X. AG um eine Betriebsgesellschaft handelt. Gemäss ihren Statuten bezweckt die X. AG die Durchführung von Kulturanlässen sowie den Betrieb eines Restaurants und einer Bar. Der Zweckartikel deutet klar auf eine Betriebsgesellschaft hin. Der statutarische Gesellschaftszweck korrespondiert jedoch nicht mit den Jahresrechnungen 2003 - 2005. Diesen Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass die Mietzinseinnahmen die einzigen namhaften Erträge der Gesellschaft darstellen. Dass gewisse wertvermehrende Investitionen in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert worden sind, kann nicht als Nachweis für eine betriebliche Tätigkeit angesehen werden.\nEs stellt sich somit die Frage, ob zur Abgrenzung zwischen Immobiliengesellschaft und Betriebsgesellschaft auf den statutarischen Zweck oder auf die effektive Geschäftstätigkeit abzustellen ist. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 104 Ia 253 festgehalten, dass in erster Linie der Gesellschaftszweck massgebend sei. Diese Auffassung wird auch von Victor Monteil (a.a.O., S. 342 f.), geteilt. P. Jäggi (a.a.O., S. 277), hält demgegenüber fest, dass der in den Statuten angegebene Gesellschaftszweck keine Rolle spiele, da die Immobiliengesellschaft in Wirklichkeit keinen eigenen Zweck verfolge. Es sei durchaus möglich, dass eine Betriebsgesellschaft, die ihr Unternehmen veräussere und nur noch das Gebäude an ein fremdes Unternehmen vermiete, zur Immobiliengesellschaft werde. Peter Ruf (Handänderungsabgaberecht, S. 149) hat festgehalten, dass immer dann, wenn der statutarische Gesellschaftszweck nicht bloss den Erwerb, die Nutzung, Verwaltung und die Veräusserung von Grundstücken nenne, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck erwähne, aufgrund der Bilanz und der Jahresrechnung abzuklären sei, ob die Gesellschaft tatsächlich eine betriebliche Tätigkeit entfalte. Eine Immobiliengesellschaft sei dann anzunehmen, wenn sich der Rohertrag der Gesellschaft zur Hauptsache aus Erträgnissen des unbeweglichen Gesellschaftsvermögens zusammensetze, wobei dann auch die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz bestehen müssten.\nDieser letztlich überzeugenden Auffassung haben sich das Kantonale Steuergericht auch in KSGE 2003 Nr. 1 E. 5 und das Kantonale Steueramt in Ziff. 2.2 seiner veröffentlichten Steuerpraxis \"Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderungen im Zusammenhang mit Immobilien- und Betriebsgesellschaften\" (Steuerpraxis 2006 Nr. 3) angeschlossen.\n5. Zusammenfassend ist vorliegend festzuhalten, dass die X. AG anlässlich ihrer Gründung offensichtlich eine Betriebsgesellschaft werden sollte, andernfalls wäre der Zweckartikel anders formuliert worden. Aufgrund der Jahresrechnungen 2003/04 und 2005 muss vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass die X. AG zur Zeit eine Immobiliengesellschaft ist. Ob der statutarische Gesellschaftszweck in naher Zukunft verwirklicht werden kann, kann hier keine Rolle spielen, da nach bisheriger Rechtsprechung nur entscheidend ist, welchen Zweck die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des massgebenden Grundstückgeschäfts ausgeübt hatte; die künftige Tätigkeit einer Gesellschaft ist demgegenüber nicht entscheidend (KSG i.S. A. AG vom 1.3.1999; KSG i.S. J. vom 12.3.2001; Ziff. 2.2 Steuerpraxis 2006 Nr. 3).\n6. Stellt nun die X. AG eine Immobiliengesellschaft dar, kann die Sacheinlage des Grundstücks in A. nicht der Handänderungssteuer unterliegen, solange die Beteiligungsverhältnisse der Mehrheitsaktionäre den früheren Eigentumsverhältnissen am Grundstück entsprechen (vgl. Ziff. 3.2 Steuerpraxis 2006 Nr. 3 unter Hinweis auf KSG i.S. M. und M. vom 24.11.2003), was hier der Fall ist.\n7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 26. Juni 2006"}