{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-6_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8457e70c1030b2247cb06bb0a4d51430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.6", "und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "e4ff556cb795fc26e2a320bd5ea4e1fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft\n\n\nMit Replik vom 26. September 2005 liess die Rekurrentin festhalten, dass zunächst effektiv geplant gewesen sei, ein Kultur- und Gastronomie-Projekt über die Rekurrentin abzuwickeln. Dieses Projekt habe sich aber bereits in der Planungsphase zerschlagen. Die bilanzierten Umbaukosten würden lediglich die Vermietung der Immobilie in der heutigen Form ermöglichen. Ob die Rekurrentin ihren Zweckartikel ändere, sei eine Frage des Handelsrechts und nicht des Steuerrechts. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht habe sich mit der Sacheinlage nicht geändert. Die heutigen Aktionäre der Rekurrentin seien bereits früher im gleichen Verhältnis Eigentümer von GB Solothurn Nr. 1695 gewesen.\nErwägungen:\n2. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ werde allgemein „der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren publizierten Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts (KSGE 1984 Nr. 33 E. 1; 1986 Nr. 23 E. 1; 1991 Nr. 22 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2; 2003 Nr. 1; KSG i.S. A. AG vom 1.3.1999; KSG i.S. F. I. AG vom 6.5.2002) übernommen worden.\n3. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Das Steuergesetz geht somit explizit davon aus, dass im Bereich der Handänderungssteuer Betriebs- und Immobiliengesellschaften auseinanderzuhalten sind. Keine wirtschaftliche Handänderung stellt demgegenüber die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Betriebsgesellschaft mit Immobilienbesitz dar.\nDer entscheidende Unterschied liegt darin, dass eine Immobiliengesellschaft indirektes Grundeigentum vermittelt, während eine Betriebsgesellschaft andere Zwecke verfolgt, nämlich den Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines anderen Unternehmens. Die Immobiliengesellschaft ist nach zivilrechtlicher Doktrin eine Gesellschaft, \"die einzig deswegen gegründet wird und/oder fortbesteht, damit das Eigentum an einem bestimmten Grundstück oder an mehreren bestimmten Grundstücken einem formell selbständigen Rechtssubjekt zusteht und durch dieses ausgeübt werden kann\" (P. Jäggi, Die Immobilien-Aktiengesellschaft, in: Privatrecht und Staat, 1976, S. 270). Hinter der Immobiliengesellschaft steht der wahre oder \"wirtschaftliche\" Eigentümer, für den die Immobiliengesellschaft nur das Medium darstellt, \"durch das er die Herrschaft über das Grundstück nach seinem Belieben ausübt, beispielsweise eine Liegenschaft überbaut oder umbaut, ein Gebäude unterhält und vermietet, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte errichtet\" (P. Jäggi, a.a.O., S. 271). Die Besitzverhältnisse an einer reinen Immobiliengesellschaft lassen sich von den Besitzesverhältnissen an den durch sie gehaltenen Liegenschaften nicht trennen. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der Gesellschaft ist deshalb mit den Beteiligungsrechten verbunden und geht mit ihnen über.\nDagegen kommt einer Betriebsgesellschaft wirtschaftlich gesehen eine von den Aktionären unabhängige Eigentümerstellung zu. Der Verkauf von Beteiligungsrechten an einer Betriebsgesellschaft verschafft dem Käufer die Beherrschung des gesamten Unternehmens; die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der Gesellschaft erscheint in diesem Fall nur als Ausfluss der das Unternehmen beherrschenden Stellung des Erwerbers. Die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Betriebsgesellschaft löst deshalb nach Lehre und Rechtsprechung die Handänderungssteuer nicht aus (vgl. P. Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart 1975, S. 315; Victor Monteil, a.a.O., S. 342 mit weiteren Hinweisen), wohl aber der Verkauf eines Grundstücks an eine Betriebsgesellschaft (KSGE 1995 Nr. 13 E. 2; KSG i.S. F. I. AG vom 6.5.02 E. 3.)."}