{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-6_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8457e70c1030b2247cb06bb0a4d51430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.6", "und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "e4ff556cb795fc26e2a320bd5ea4e1fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGNEB.2005.6 (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz)\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft\n\nKSGE 2006 Nr. 12\n§ 206 Abs. 1 StG - Handänderungssteuer; Unterscheidung Immobilien- und Betriebsgesellschaft.\n1. Bringen die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft ihre Liegenschaft als Sacheinlage in eine neu gegründete Immobilen-AG ein, und entsprechen die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der AG den früheren Eigentumsverhältnissen am Grundstück, entsteht keine Handänderungssteuerpflicht.\n2. Deutet der statuarische Gesellschaftszweck einer Unternehmung auf eine Betriebsgesellschaft hin, ist jedoch aufgrund der Bilanz und der Jahresrechnung davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihr Erträgnisse zur Hauptsache aus dem unbeweglichen Geschäftsvermögen erzielt (und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz), ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Unternehmung als Immobilien- oder als Betriebsgesellschaft gilt, auf die effektive Geschäftstätigkeit abzustellen.\n3. Ob der statuarische Gesellschaftszweck in naher Zukunft verwirklicht wird, spielt keine Rolle, da lediglich entscheidend ist, welcher Zweck die Gesellschaft zum Zeitpunkt des betreffenden Grundstückgeschäfts ausgeübt hat.\nUrteil SGNEB.2005.6 vom 26. Juni 2006\nSachverhalt:\n1. Mit Sacheinlagevertrag vom 19. Dezember 2003 bzw. 13. September 2004 erwarb die X. AG in Gründung von R., S. und T. verschiedene Aktiven und Passiven zum Preis von CHF 105'000.--. In den Aktiven befand sich namentlich die Liegenschaft in A. Miteigentümer zu je 1/3 Anteil waren R., S. und T. In Anrechnung an den Kaufpreis übernahmen die drei Sacheinleger je 35 Namenaktien der X. AG (nachfolgend Rekurrentin) zum Nennwert von je Fr. 1'000.--, was dem gesamten Aktienkapital der Gesellschaft entsprach.\nMit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 24. November 2004 stellte die Amtschreiberei der Rekurrentin die Auslagen und Gebühren in Rechnung und eröffnete ihr auf der Basis von einem Abgabewert von Fr. 1'035'000.-- und einem Steuersatz von 2.2 % die Handänderungssteuerveranlagung im Betrag von Fr. 22'270.--.\n2. Dagegen liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einsprache erheben und machte geltend, dass es sich hier um einen steuerfreien Vorgang in Analogie zu § 25 Abs. 1 lit. a StG handle. Die drei Miteigentümer hätten das Grundstück gemäss Sacheinlagevertrag eingelegt und dafür je 35 Namenaktien der Rekurrentin erhalten. An den Beteiligungsverhältnissen habe sich somit nichts geändert. Das Aktienbuch der Gesellschaft weise die drei Gründer als einzige Aktionäre mit unveränderter Beteiligung aus. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 wurde die Vertreterin der Rekurrentin aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag und die Jahresrechnung 2003 der einfachen Gesellschaft R./ S./ T. einzureichen; dies wurde bis heute unterlassen.\nMit Verfügung vom 7. Juli 2005 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab und führte aus, dass die Rekurrentin aufgrund ihres statutarischen Zweckartikels eine Betriebs- und keine Immobiliengesellschaft sei. Der Gesellschaft komme daher in Bezug auf das Grundstück in A. eine von den Aktionären unabhängige Eigentümerstellung zu, weshalb hier von eine wirtschaftlichen Handänderung auszugehen sei. Eine steuerfreie Handänderung zufolge Unwandlung von Unternehmen (§ 207 Abs. 1 lit. d StG) liege hier nicht vor, da die Rekurrentin trotz schriftlicher Aufforderung den Nachweis, dass zwischen den drei Sacheinlegern eine Personenunternehmung bestanden habe, nicht erbracht habe.\n3. Gegen den Einspracheentscheid liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 3. August 2005 Rekurs ans Steuergericht erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben. Dabei liess sie ausführen, dass bei der Beurteilung, ob eine Betriebsgesellschaft oder eine Immobiliengesellschaft vorliegen würde, nicht auf den Zweckartikel abgestellt werden dürfe. Massgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Dem Abschluss 2003/04 könne entnommen werden, dass sich der Ertrag der Rekurrentin vollumfänglich aus Erlösen zusammensetze, die ihren Ursprung in der Liegenschaft hätten. Dies würde sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern. Die Rekurrentin sei daher eine Immobiliengesellschaft. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts liege hier daher keine wirtschaftliche Handänderung vor.\nIn seiner Vernehmlassung vom 1. September 2005 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Noch einmal wurde festgehalten, dass in erster Linie der statutarische Zweck einer Gesellschaft darüber entscheide, ob diese Gesellschaft als Betriebsgesellschaft oder als Immobiliengesellschaft anzusehen sei. Bei der Jahresrechnung 2003/04 sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft erst im Dezember 2003 gegründet worden sei. Zweifellos hätte man bei der Gründung den Zweck anders formuliert, wenn die Gründung einer Immobiliengesellschaft beabsichtigt worden wäre. Die Aktivposition \"Umbau/Renovation\" würde zudem aufzeigen, dass Bestrebungen im Gang seien, die Liegenschaft so zu gestalten, dass die betriebliche Tätigkeit aufgenommen werden könne. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen mache die Rekurrentin nicht zur Immobiliengesellschaft."}