Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis durchaus der bisherigen Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichtes. Im Entscheid vom 12. März 2001 (SGNEB.2000.2) wurde bei der Schenkung von 51 Prozent der Aktien einer Immobilien-AG an einen Nachkommen (und gleichzeitiger Schenkung von je 24.5 Prozent an zwei andere Nachkommen) der mit 51 % der Aktien beschenkte Nachkomme voll steuerpflichtig erklärt, und zwar für den ganzen Grundstückswert von ca. Fr. 34 Mio., weil er eben die alleinige Entscheidungsgewalt bzw. die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erhalten habe. Steuergericht, Urteil vom 5. Mai 2008