Wie die Rekurrentin selber ausführt, ist entscheidend der Verkehrswert des Grundstücks, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht, vermehrt um allfällige zusätzliche Leistungen des Erwerbers und vermindert um Leistungen des Verkäufers an den Käufer, welche eine Erlös- oder Kaufpreisminderung zur Folge haben. Genau danach ist die Steuerbehörde vorgegangen, indem sie vom Wert des übertragenen Grundstückes diejenigen Kaufpreisteile ausgeschieden hat, die nicht für die Immobilie bzw. deren Wert bezahlt wurden, sondern für weitere mitübertragene Sachen. e) Von einer systematischen Benachteiligung der Erwerber von Anteilen an einer Immobilen-AG kann keine Rede sein.