Der Anteil des verkauften Aktienpaketes und sein Preis oder der darin theoretisch anteilsmässig verkörperte Grundstückswert spielt also für die Bemessung der Handänderungssteuer keine Rolle. Wie die Rekurrentin selber ausführt, ist entscheidend der Verkehrswert des Grundstücks, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht, vermehrt um allfällige zusätzliche Leistungen des Erwerbers und vermindert um Leistungen des Verkäufers an den Käufer, welche eine Erlös- oder Kaufpreisminderung zur Folge haben.