Auch nach dem Sinn der Vorschrift von § 210 StG kommt es also entscheidend auf den Verkehrswert des Grundstücks an, nicht auf den Wert der übertragenen Beteiligungsrechte. d) Die Auffassung der Rekurrentin hätte zur Folge, dass entweder ein Teil des Grundstückswerts, der in einer Immobilien-AG verkörpert ist, im Extremfall 49.9 Prozent, überhaupt nie als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer unterläge, oder dass jeder Aktienverkauf bei einer Immobiliengesellschaft der Steuer unterstellt werden müsste, was schon praktisch nicht durchführbar wäre, da die Publizität fehlte.