Durch die Tatbestände der wirtschaftlichen Handänderung soll sichergestellt werden, dass die Rechtsverkehrssteuer nicht mit Rechtsgeschäften umgangen werden kann, die wirtschaftlich einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gleichkommen, also ebenfalls dem (wirtschaftlichen) Erwerber erlauben, über das Grundstück wie ein zivilrechtlicher Eigentümer zu verfügen und seinen Wert nutzbar zu machen. Weshalb bei diesen Geschäften nicht die gleiche Bemessungsgrundlagen gelten sollte, wie bei zivilrechtlichen Übertragungen, nämlich der Verkehrswert des (wirtschaftliche) übertragenen Grundstückes, ist nicht ersichtlich.