Die Tatbestände nach § 206 Abs. 1 StG sind in erster Linie direkte Veräusserungsgeschäfte, nämlich Kauf, Tausch und Schenkung (lit. a), daneben indirekte Veräusserungsgeschäfte wie die Übertragung eines Kauf- oder Rückkaufrechts an Grundstücken sowie der Verzicht auf deren Ausübung zugunsten eines Dritten, welche rechtlich direkt durchsetzbar sind (lit. b), ferner der Eintritt eines Dritten in den Kaufvertrag (lit. c). Weil nach dem kantonalen Recht die wirtschaftliche Veränderung der Verfügungsgewalt entscheidend ist, sind auch indirekte Handänderungen wie eben die Veräusserung der Aktienmehrheit an einer Immobiliengesellschaft (lit. d) steuerpflichtig.