4. Bemessen wird die Steuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung (§ 210 StG). Während die Vorinstanz die Steuer auf dem totalen Verkehrswert der Grundstücke von Fr. 5'934'533.-- erhoben hat, machte die Rekurrentin geltend, die Steuer sei nur auf dem tatsächlich erworbenen und bezahlten Anteil von 54.82 % dieses Wertes geschuldet. a) Nach dem Wortlaut der Bestimmung von § 210 StG ist auf den Verkehrswert „des Grundstückes“ abzustellen. Das heisst, auf den Wert, den das Grundstück im Moment des Verkaufs auf dem Markt erzielen würde. „Das Grundstück“ ist definiert in § 205 Abs. 2 StG, und zwar primär als Grundstück im sachenrechtlichen Sinn von Art.