Nach § 205 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer. Nach § 206 StG wird die Steuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (lit. d). Dass der Steuertatbestand durch den Erwerb der Aktien eingetreten ist, ist unbestritten. 4. Bemessen wird die Steuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung (§ 210 StG).