Mit Rekurs vom 15. Februar 2005 verlangte die X. AG (Rekurrentin) erneut, die Handänderungssteuer sei nur nach der erworbenen Aktienquote zu bemessen und entsprechend zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Steueramt (Vorinstanz) blieb auch in der Vernehmlassung bei seiner Auffassung und verlangte, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In der Replik blieb die Rekurrentin ihrerseits bei ihrem Antrag. Erwägungen 3. Nach § 205 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer.