Im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 blieb das Steueramt des Kantons Solothurn bei der Auffassung, dass für die Bemessung der Handänderungssteuer auf den gesamten Wert der Grundstücke abzustellen sei, weil der Mehrheitsaktionär die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ganzen Grundstücke habe, nicht nur über eine Quote davon, die seinem Aktienanteil entspreche. 4. Mit Rekurs vom 15. Februar 2005 verlangte die X. AG (Rekurrentin) erneut, die Handänderungssteuer sei nur nach der erworbenen Aktienquote zu bemessen und entsprechend zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.