Sie berechnete 2.2 % auf dem gesamten Grundstückswert von Fr. 5'934'533.--. Mit Einsprache vom 13. August 2004 verlangte die X. AG eine Reduktion auf Fr. 71'572.85, weil nur 54.82 % der Aktien erworben worden seien. 3. Im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 blieb das Steueramt des Kantons Solothurn bei der Auffassung, dass für die Bemessung der Handänderungssteuer auf den gesamten Wert der Grundstücke abzustellen sei, weil der Mehrheitsaktionär die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ganzen Grundstücke habe, nicht nur über eine Quote davon, die seinem Aktienanteil entspreche.