KSGE 2008 Nr. 11 StG § 206 Abs. 1 lit. d, StG § 210 - Handänderungssteuer; Immobiliengesellschaft. 1. Erwerb der Aktienmehrheit (mehr als 50%) an einer Immobiliengesellschaft: Bei der Berechnung der Handänderungssteuer wird immer auf den vollen Verkehrswert der Liegenschaft abgestellt. Wie hoch der prozentuale Eigentumsanteil an der AG ist (oder der theoretisch anteilsmässig verkörperte Grundstückswert) hat keinen Einfluss auf die Höhe der Handänderungssteuer. 2. Vom Wert des übertragenen Grundstückes sind diejenigen Kaufpreisteile auszuscheiden, die nicht für die Immobilie bzw. deren Wert bezahlt wurden, sondern für weitere mitübertragene Sachen. Sachverhalt