{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2005-2_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128489&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fafeade8059bc37f35251f1ba975bc47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2005.2", "mehr als 50%"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.05.2008 SGNEB.2005.2 (mehr als 50%)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.05.2008 SGNEB.2005.2 (mehr als 50%)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.05.2008 SGNEB.2005.2 (mehr als 50%)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:59", "Checksum": "229063b7edebd5281ba29e5a33e3cc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.05.2008 SGNEB.2005.2 (mehr als 50%)\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nc) Durch die Tatbestände der wirtschaftlichen Handänderung soll sichergestellt werden, dass die Rechtsverkehrssteuer nicht mit Rechtsgeschäften umgangen werden kann, die wirtschaftlich einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gleichkommen, also ebenfalls dem (wirtschaftlichen) Erwerber erlauben, über das Grundstück wie ein zivilrechtlicher Eigentümer zu verfügen und seinen Wert nutzbar zu machen. Weshalb bei diesen Geschäften nicht die gleiche Bemessungsgrundlagen gelten sollte, wie bei zivilrechtlichen Übertragungen, nämlich der Verkehrswert des (wirtschaftliche) übertragenen Grundstückes, ist nicht ersichtlich. Besteuert wird ja nicht die Aktienübertragung, sondern die wirtschaftliche Veräusserung des Grundstücks. Dabei kann es nicht auf den Anteil der Aktienübertragung und dessen Wert ankommen, sondern einzig darauf, ob durch die Übertragung eines Aktienpakets, oder im Extremfall einer einzigen Aktie, die wirtschaftliche Verfügungsmacht von einem alten Aktieninhaber auf einen neuen übertragen wird, sodass der neue Inhaber in der Lage ist, als Mehrheitsaktionär wirtschaftlich über das Grundstück zu verfügen. Auch nach dem Sinn der Vorschrift von § 210 StG kommt es also entscheidend auf den Verkehrswert des Grundstücks an, nicht auf den Wert der übertragenen Beteiligungsrechte.\nd) Die Auffassung der Rekurrentin hätte zur Folge, dass entweder ein Teil des Grundstückswerts, der in einer Immobilien-AG verkörpert ist, im Extremfall 49.9 Prozent, überhaupt nie als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer unterläge, oder dass jeder Aktienverkauf bei einer Immobiliengesellschaft der Steuer unterstellt werden müsste, was schon praktisch nicht durchführbar wäre, da die Publizität fehlte.\nDer Anteil des verkauften Aktienpaketes und sein Preis oder der darin theoretisch anteilsmässig verkörperte Grundstückswert spielt also für die Bemessung der Handänderungssteuer keine Rolle. Wie die Rekurrentin selber ausführt, ist entscheidend der Verkehrswert des Grundstücks, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht, vermehrt um allfällige zusätzliche Leistungen des Erwerbers und vermindert um Leistungen des Verkäufers an den Käufer, welche eine Erlös- oder Kaufpreisminderung zur Folge haben. Genau danach ist die Steuerbehörde vorgegangen, indem sie vom Wert des übertragenen Grundstückes diejenigen Kaufpreisteile ausgeschieden hat, die nicht für die Immobilie bzw. deren Wert bezahlt wurden, sondern für weitere mitübertragene Sachen.\ne) Von einer systematischen Benachteiligung der Erwerber von Anteilen an einer Immobilen-AG kann keine Rede sein. Besteuert wird nur, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht übertragen wird, also der Erwerber neu über eine Aktienmehrheit verfügt. Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie bei allen andern Grundstücksübertragungen, nämlich der Verkehrswert der Liegenschaft. Wenn bei einer Übertragung von (bloss) 55 Prozent der Aktien einer Immobiliengesellschaft der Grundstückswert nur zu 55 Prozent als Bemessungsgrundlage diente, käme das einer ungerechtfertigten Bevorzugung des wirtschaftlichen Erwerbers einer Immobilie gleich, die im Gesetz keine Stütze findet.\nf) Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis durchaus der bisherigen Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichtes. Im Entscheid vom 12. März 2001 (SGNEB.2000.2) wurde bei der Schenkung von 51 Prozent der Aktien einer Immobilien-AG an einen Nachkommen (und gleichzeitiger Schenkung von je 24.5 Prozent an zwei andere Nachkommen) der mit 51 % der Aktien beschenkte Nachkomme voll steuerpflichtig erklärt, und zwar für den ganzen Grundstückswert von ca. Fr. 34 Mio., weil er eben die alleinige Entscheidungsgewalt bzw. die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erhalten habe.\nSteuergericht, Urteil vom 5. Mai 2008"}