Dazu kommt, dass die Schwestern des Rekurrenten mit ihren Erklärungen keine Steuern einsparten. Als direkte Nachkommen des Erblassers hätten sie auch ohne Ausschlagung keine Erbschaftssteuern bezahlen müssen (vgl. § 225 Abs. 1 lit. b StG). Im Hinblick auf Schenkungssteuern hat der Rekurrent somit keinerlei Anstalten getroffen, solche missbräuchlich zu umgehen. 7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Steuergericht, Urteil vom 3. April 2006