Objektiv stellt die Ausschlagung durch die Schwestern des Rekurrenten kein ungewöhnliches Vorgehen dar. Die Ausschlagung ist eine zivilrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit (vgl. auch Karin Beerli-Looser, Die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Thurgau, Bern 1993, S. 238; Adrian Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Bern 1990, S. 287). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf einen Missbrauch schliessen lassen würden. Dazu kommt, dass die Schwestern des Rekurrenten mit ihren Erklärungen keine Steuern einsparten.