Somit sind die Erbausschlagungen der Schwestern des Rekurrenten vom 22. November 2002 und vom 23. November 2002 rechtzeitig erfolgt. Die beiden Schwestern sind als Erbinnen weggefallen und der heutige Rekurrent hat zivil- wie steuerrechtlich als Alleinerbe für den gesamten Nachlass zu gelten. Entsprechend liegen keine Schenkungen vor. 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind auch die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung nicht erfüllt. Mit ihrer Ausschlagung haben die Schwestern des Rekurrenten einzig von der ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Option Gebrauch gemacht. Objektiv stellt die Ausschlagung durch die Schwestern des Rekurrenten kein ungewöhnliches Vorgehen dar.