Der Inventurbeamte hat das Protokoll zur weiteren Behandlung dem Amtschreiber zu übermitteln (vgl. § 182 EGzZGB). Der gemäss Einführungsgesetz massgebliche Verfahrensabschluss erfolgt erst durch das Inventar des Amtschreibers (vgl. § 187, 189 EGzZGB). 5. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Beginn für den Fristenlauf zur Ausschlagung der Erbschaft erst am Tag des Inventarsabschlusses - d.h. am 28. November 2002 anlässlich der abschliessenden Erbenverhandlung - mit der Unterschrift des Erben begonnen hat. Somit sind die Erbausschlagungen der Schwestern des Rekurrenten vom 22. November 2002 und vom 23. November 2002 rechtzeitig erfolgt.