Zu diesem Schluss ist bereits Peter Meier in seiner vorgenannten Dissertation gekommen (vgl. S. 84). Der massgebende Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inventar bezieht sich dabei nicht auf die Protokollaufnahme durch das Gemeindeinventuramt. Dieses Protokoll ist bloss Bestandteil des Inventurverfahrens durch die Amtschreiberei gemäss § 171 EGzZGB. Bei der als „Protokoll“ bezeichneten Inventuraufnahme des Gemeindeinventuramtes handelt es sich um eine vorläufige Bestandesaufnahme, welche später noch korrigiert werden kann. Der Inventurbeamte hat das Protokoll zur weiteren Behandlung dem Amtschreiber zu übermitteln (vgl. § 182 EGzZGB).