553 Abs. 1 ZGB entspricht. Es handelt sich hauptsächlich um ein Sicherungsinventar (vgl. BE-Kommentar, a.a.O., Art. 553, S.552 ff.). Somit gilt die Regelung von Art. 568 ZGB betr. Fristbeginn zur Ausschlagung auch für dieses Erbschaftsinventar. Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für die gesetzlichen Erben bei Aufnahme eines Inventars gem. § 171 EGzZGB nicht bereits bei der Kenntnis vom Tod des Erblassers beginnt, sondern erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Abschluss dieses Inventars. Zu diesem Schluss ist bereits Peter Meier in seiner vorgenannten Dissertation gekommen (vgl. S. 84).